Aktuelle Informationen

Es obliegt uns als Zuchtverein nicht, Stellung zu vermeintlich selbstdarstellerischen Videoaufnahmen von einzelnen Mitgliedern zu beziehen.

Grundsätzlich ist Schweißhundearbeit Dienst am Wild, Dienst an der Jagd und damit praktizierter Tierschutz. Sie hat niemals den persönlichen Erfolg zum Inhalt, sondern ausschließlich die Vermeidung unnötigen Leides.

Auch wenn es für viele Unkundige auf Grund der Grausamkeit der Aufnahmen schwer nachzuvollziehen sein wird, so wurde das (durch die vorherige Schussverletzung) zu erwartende Leiden des Hirsches erheblich verkürzt.

Mit der Verbreitung solcher Aufnahmen schaden einzelne Mitglieder der Jagd an sich und all denen Schweißhundeführern, die in Zurückhaltung tagtäglich ihren Dienst am Wild verrichten.


Nachsuche und Tierschutz


Liebe Hundeführerinnen und Hundeführer, liebe Mitglieder des KBGS!

Die Arbeit in der jagdlichen Praxis mit unseren Hunden erfolgt immer nach einem Ereignis, bei dem ein Wildtier verletzt wurde. Sei es ein ungenauer Schuss oder eine Kollision mit einem Fahrzeug.

Unser Auftrag, unser Anspruch und unsere Verpflichtung ist es, dieses Tier zu finden und falls es noch leben sollte, so schnell wie möglich von seinen Leiden zu erlösen. Dabei sind wir auf die Unterstützung unserer tapferen Hunde angewiesen. Dieses Handeln im Auftrag des Tierschutzes ist sowohl im Jagdgesetz mit der Verpflichtung zur gerechten Nachsuche, als auch in unserer Satzung verankert.

Der KBGS und seine Mitglieder stehen für eine qualifizierte, saubere und tierschutzgerechte Nachsuche.

Aus gegebener Veranlassung müssen wir darauf hinweisen, dass der Tierschutz oberste Priorität hat.

Dies gilt für das Leben und die Gesundheit unserer Hunde, als auch für das nachgesuchte Stück Wild. Die kritische Situation tritt immer bei der freien Arbeit, der erforderlichen Hetze auf das noch lebende, kranke Stück, ein.  Das Reglement des Internationalen Schweißhundverbandes ISHV sagt dazu:

Im Sinne des Tierschutzes ist der Hundeführer/ die Hundeführerin verpflichtet, dem Stück, welches im Wundbett oder Wundkessel angetroffen wird oder in erreichbarer Entfernung verhofft, unter Beachtung der Sicherheitsregeln, so bald wie möglich den Fangschuss anzutragen.“

Diese Regel ist von allen unseren Nachsuchenführer/innen uneingeschränkt zu beachten und verpflichtend. Zuwiderhandlungen werden vereinsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand des KBGS 1912 e.V.